Das Stück der Woche, weil es klärt, wo die Uhr läuft. Die Leitlinien der Kommission zum CRA, am 27. Juli veröffentlicht, mit 67 Praxisbeispielen, sagen es in einem Satz: „Where a product with digital elements contains an actively exploited vulnerability originating from a third-party component, the manufacturer of the product with digital elements is required to notify that actively exploited vulnerability.“ Die 24 Stunden beginnen, wenn der Hersteller Kenntnis erlangt, und die Leitlinien bestimmen diesen Zeitpunkt: Ein Kunde, eine Behörde, die Presse oder irgendein Einzelner weist auf etwas hin, der Hersteller prüft „immediately“, und Kenntnis hat er, sobald er nach dieser ersten Prüfung „a reasonable degree of certainty“ hat, dass eine Schwachstelle in seinem Produkt ausgenutzt wird. Zwei Grenzen halten das verhältnismäßig. Eine Lücke in einem Bauteil, die im eigenen Produkt nicht erreichbar ist oder dort nicht ausgenutzt wurde, muss dieser Hersteller nicht melden. Und die Information fließt auch nach oben: Nach Artikel 13 Absatz 6, der ab Dezember 2027 gilt, meldet der Hersteller die Schwachstelle dem, der das Bauteil herstellt oder pflegt, und gibt eine eigene Korrektur weiter. Von Verwaltern quelloffener Software erwarten die Leitlinien, dass sie von einer Ausnutzung meist über Meldungen aus nachgelagerten Produkten erfahren. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, und sie sind das älteste Stück dieser Woche. Die übrigen hängen an ihnen.